Informationen zur Auszahlung

Informationen zur Auszahlung

Anfang des Jahres erhalten wir oftmals einige Fragen zur Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen oder zur Auszahlung nach der Beendigung der Mitgliedschaft. Deswegen finden Sie hier einige Informationen zum Ablauf der Auszahlung nach der Kündigung. 

 

Sowohl die Kündigung der Mitgliedschaft als auch die Kündigung von Geschäftsanteilen wird immer zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Dies ist in den Paragrafen 65 und 67b des Genossenschaftsgesetzes vorgeschrieben. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres (also dem 31.12.) sind Sie dann mit weniger Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligt, oder Ihre Mitgliedschaft endet zu diesem Datum. Wann dies bei Ihnen der Fall ist, schreiben wir natürlich immer in die Kündigungsbestätigung mit hinein. Zusätzlich sehen Sie dieses Datum jederzeit online in Ihrem Mitgliederbereich.

 

Damit die Auszahlung des Geschäftsguthabens oder der Geschäftsanteile erfolgen kann, müssen bestimmte gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer Genossenschaft sind dies:

 

  • Erstellung des Jahresabschlusses
  • Prüfung des Abschlusses durch den Verband
  • Erstellen des Prüfungsberichtes durch den Prüfungsverband
  • Einladen zur Generalversammlung
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung
  • Feststellung der Dividende durch die Generalversammlung

 

Nach dem Beschluss in der Generalversammlung lässt sich das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes, sowie der Wert eines Geschäftsanteils zum 31.12. des Vorjahres genau ermitteln.

 

Bis dieser Prozess durchlaufen ist, und Sie die Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens oder Ihrer Geschäftsanteile beantragen können, vergeht in der Regel ein halbes Jahr. Dadurch wird sichergestellt, dass jedes Mitglied genau den Betrag ausgezahlt bekommt, der ihm / ihr zusteht. Bitte fordern Sie deshalb die Auszahlungsformulare ab der zweiten Jahreshälfte nach der Kündigung an.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit einige Fragen beantworten konnten. Für weitere Fragen steht Ihnen die Mitgliederbetreuung gerne zur Verfügung.